Mythos oder Wahrheit: #mehrAchtung klärt auf
Regeln für Autofahrende und Radfahrende
Darf ich nachts über eine rote Ampel gehen? Wir glauben, dass wir uns im Straßenverkehr immer richtig verhalten. Aber stimmt das wirklich? #mehrAchtung macht den Mythen-Check.
Kein Auto in Sicht. Darf ich dann nachts über eine rote Ampel gehen? Muss ich mit dem Fahrrad auf dem Radweg fahren? Gibt es eine Anschnallpflicht im Oldtimer? Die Theorie ist eigentlich klar, aber in der Praxis tauchen immer wieder Fragen auf. #mehrAchtung löst diese kniffligen Alltagssituationen und macht den Mythen-Check.
1. Darf ich nachts eine rote Ampel überqueren, wenn ich allein unterwegs bin und kein Auto in der Nähe ist?
Bei Rot stehen, bei Grün gehen. An diese Grundregel müssen sich alle halten. Auch wenn sich manche Fußgängerinnen und Fußgänger unbeobachtet fühlen und kein Verkehr auf der Straße unterwegs ist. Überqueren sie dennoch eine rote Ampel, wie im beschriebenen Fall, verstoßen sie gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Auf keinen Fall darf man die Fahrbahn betreten, sonst handelt man grob fahrlässig. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens fünf Euro rechnen. Verschätzen sich Menschen, die zu Fuß unterwegs sind, und es kommt zu einem Unfall, müssen sie zehn Euro zahlen. Je nach Fall drohen sogar Punkte und ein Fahrverbot.
Können zu Fuß Gehende und Radfahrende Punkte bekommen?
Einen Punkt in Flensburg kann jeder Verkehrsteilnehmende ab dem 14. Lebensjahr bekommen – auch ohne Führerschein.
2. Darf ich immer fahren, wenn die Ampel grün zeigt?
Ja, das ist in den meisten Fällen richtig. Aber Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Wir alle kennen Situationen, in denen es nicht nur gefährlich, sondern auch verboten ist, auf seinem vermeintlichen Recht zu bestehen. Diese „besonderen Verkehrslagen“ beschreibt die StVO. Dort heißt es in § 11 Abs. 1: „Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.“ Noch schnell bei Grün rüberhuschen und damit die Zufahrten blockieren, ist also verboten. Denn die Verkehrsteilnehmenden müssen sicher sein, dass sie zum Beispiel eine Kreuzung gefahrlos überqueren können. Ist dies nicht der Fall, muss man mit der Weiterfahrt bei Grün warten.
Eine weitere besondere Verkehrssituation: Wenn die Polizei zum Anhalten auffordert, dürfen Verkehrsteilnehmende trotz grüner Ampel nicht fahren.

3. Darf ich immer so schnell fahren, wie es das Tempolimit vorschreibt?
Nein, nicht immer. Auch hier sieht die StVO bestimmte Sonderfälle vor. Was dabei eine Rolle spielt? Zum Beispiel die Wetter-, Sicht-, Straßen- oder Verkehrsverhältnisse. Denn nicht bei jeder Witterung ist das Fahrzeug gleich gut beherrschbar. Dann müssen Verkehrsteilnehmende ihr Tempo anpassen.
Wenn bei Nebel, Schneefall oder Regen die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt, darf man nicht schneller als 50 km/h fahren – es sei denn, ein Verkehrszeichen schreibt eine geringere Geschwindigkeit vor. Die Vorschrift lautet: „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“
Darüber hinaus regelt Absatz 3: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften, zum Beispiel auf Landstraßen
80 km/h für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t (Autos ausgenommen)
Autos mit Anhänger
Lkw und Wohnmobile bis 3,5 t mit Anhänger
Kraftomnibusse mit oder ohne Gepäckanhänger
60 km/h für
Kraftfahrzeuge über 7,5 t
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger (Autos, Lkw und Wohnmobile ausgenommen bis 3,5 t)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen ohne Sitzplätze
100 km/h für
Autos sowie für andere Kraftfahrzeuge bis maximal 3,5 t
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen und auf anderen Straßen mit Richtungsfahrbahnen, die durch Mittelstreifen oder andere bauliche Anlagen getrennt sind. Sie gilt auch nicht auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung, die durch Fahrstreifenbegrenzungslinien oder Leitlinien markiert sind.
Ein weiterer Fall, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben ist, betrifft das Fahren mit Schneeketten. Auch unter günstigsten Bedingungen dürfen Verkehrsteilnehmende nicht schneller als 50 km/h fahren.
4. Ist es erlaubt, gegenüber einer Einfahrt zu parken?
Das kommt auf die Situation an. Wenn die Fahrbahn breit genug ist, kann ich gegenüber einer Einfahrt parken. Wenn sie zu schmal ist, nicht. Wichtig ist natürlich, dass das Fahrzeug den vorbeifahrenden Verkehr nicht behindert und nicht vor einer abgesenkten Bordsteinkante oder entgegen der Fahrtrichtung steht.

5. Der Radweg ist überfüllt und ich komme zu langsam voran. Darf ich mit dem Fahrrad auf die Straße ausweichen?
Besonders die warmen Temperaturen locken viele Radfans wieder zurück aufs Zweirad. Doch auch wenn Radwege voll sind oder einen schlechten Belag aufweisen: Die StVO sieht eine Benutzungspflicht für Radwege vor. Diese erkennt man an einer entsprechenden blauen Beschilderung. Ist der Radweg nicht beschildert, also zum Beispiel nur rot gepflastert oder mit einem aufgemalten Fahrradsymbol versehen, entfällt die Pflicht. Radfahrerinnen und Radfahrer können dann wählen, ob sie den Radweg oder lieber die Fahrbahn benutzen wollen.
6. Muss ich auf dem Pedelec einen Helm tragen?
Jein. Bei dieser Frage ist entscheidend, mit welchem Modell Radfahrerinnen und Radfahrer unterwegs sind. Für Pedelecs, also motorisierte Fahrräder bis 25 km/h, gibt es keine Helmpflicht – aber eine klare Empfehlung. Denn immer wieder verunglücken Menschen, die mit den elektrisch unterstützten Rädern unterwegs sind. Für diese Art von Pedelecs muss keine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden und man braucht auch keinen Führerschein, um sie zu fahren.
Anders sieht es bei den schnelleren Speed-Pedelecs, den sogenannten S-Pedelecs, aus. Sie erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h, gelten damit als Kraftfahrzeuge und benötigen ein eigenes Versicherungskennzeichen. Hier besteht eine Helmpflicht. Außerdem ist mindestens ein AM-Führerschein, auch Rollerführerschein genannt, oder ein Führerschein der Klasse B erforderlich.
Auf die Tretunterstützung kommt es an
Die Helmpflicht gilt übrigens auch für 25 km/h schnelle E-Bikes, bei denen man nicht in die Pedale treten muss.
7. Anschnallpflicht? Muss ich meinen Oldtimer mit Sicherheitsgurten nachrüsten?
Das ist richtig. Wenn das Fahrzeug jedoch älter als 30 Jahre ist, ein H-Kennzeichen hat und im Originalzustand nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet ist, müssen diese nicht nachgerüstet werden.
Bei der Beförderung von Kindern ist Folgendes zu beachten: Kinder unter drei Jahren dürfen nicht in Fahrzeugen mitgenommen werden, die nicht mit Sicherheitsgurten und Kindersitzen ausgestattet sind. Kinder bis zu einer Körpergröße von 1,50 Meter oder bis zu einem Alter von 12 Jahren müssen auf den Rücksitzen des Fahrzeugs sitzen. Sind nur die Vordersitze mit Sicherheitsgurten ausgestattet, müssen sie im Kindersitz auf dem Beifahrersitz mitfahren.
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