Die versteckte Gefahr
Alkohol am Steuer: Restalkohol unterschätzt?
Wer nach Bier, Wein oder Longdrink zu schnell wieder am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert nicht nur seinen Führerschein. Auf dem Spiel steht auch die eigene Sicherheit – und die der anderen. Wann sind Sie wieder fahrtüchtig? Und welche Strafen drohen?
Die Party ist längst vorbei, der letzte Drink liegt Stunden zurück. Warum also nicht wieder ein Fahrzeug lenken? Doch so einfach ist es nicht. „Verkehrsteilnehmende setzen sich häufig nach einer langen Nacht mit viel Alkohol und wenig Schlaf hinter‘s Steuer oder auf das Rad, ohne zu bedenken, dass ihr Körper den Alkohol noch nicht vollständig abgebaut hat“, erklärt Daniel Schmidt, Referent für verkehrspolizeiliche Aufgaben im Ministerium für Inneres und Bau in Mecklenburg-Vorpommern. Auch wenn sich manche fit fühlen: Am nächsten Tag kann sich noch Alkohol im Blut befinden – der sogenannte Restalkohol.
Besonders tückisch: Morgens sind Verkehrsteilnehmende häufig mit herausfordernden Situationen konfrontiert. Das Verkehrsaufkommen ist mitunter hoch, Schulkinder sind unterwegs, Hektik herrscht auf den Straßen. „In der dunklen Jahreszeit verschärft sich die Lage zudem durch schlechte Sicht aufgrund von Dunkelheit und Witterung“, betont Schmidt. Gerade dann komme es darauf an, im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte zu sein.
Viele verharmlosen ihr Vergehen
Die Gefahr lauert nicht nur bei exzessivem Alkoholkonsum. Schon geringe Mengen können das eigene Verhalten und damit die Sicherheit aller im Straßenverkehr beeinträchtigen – ein Umstand, der oft unterschätzt wird. Unser Experte erzählt von Verkehrskontrollen, in denen Konsumierende angeben, dass sie nur „ein bisschen“ oder „nur ein Bier oder ein Glas Wein“ getrunken hätten. Deshalb seien sie nach eigenen Aussagen noch fahrtüchtig. „Das bisschen Restalkohol wird schon nicht so schlimm sein‘“, berichtet Schmidt aus überlieferten Gesprächen. Relativierende Äußerungen wie diese bzw. die Haltung dahinter bergen eine große Gefahr. Sie verharmlosen den Tatbestand und machen Fahren mit Restalkohol zum vermeintlichen Kavaliersdelikt.

Dr. Claudia Hammer, Geschäftsführerin der Deutschen Weinakademie (DWA) und Teil der Präventions-Initiative „Don’t Drink and Drive“ sagt: „Viele Menschen unterschätzen, wie Alkohol bereits bei geringer Konzentration im Blut die Fahrtauglichkeit einschränken kann.“ Eine mögliche Folge ist ein erhöhtes Unfallrisiko.
Wie Alkohol wirkt
Auch bei geringer Blutalkoholkonzentration können Ausfallerscheinungen auftreten wie:
langsames Reagieren
eingeschränktes Sehen
Tunnelblick
Orientierungsstörungen
mangelhafte Urteilskraft
Lichtempfindlichkeit
Ermüden
erhöhte Risikobereitschaft
Langsam statt schnell: Alkoholabbau dauert
Der Körper baut Alkohol langsam ab – durchschnittlich 0,1 Promille pro Stunde. Wer zum Beispiel um 1 Uhr morgens eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille erreicht, muss bis zum frühen Nachmittag warten, bis der Alkohol komplett abgebaut ist. Je nach Körpergewicht und Konstitution kann der Prozess länger dauern. Geduld ist also gefragt.
Dr. Claudia Hammer
Um zu beurteilen, ob jemand fahrtüchtig ist oder nicht, gibt es über den Promillewert hinaus noch etwas zu beachten: nämlich wie der Körper auf Alkohol reagiert.
Ab wann ist der Führerschein weg? Die Promillegrenzen im Überblick:
Absolutes Alkoholverbot
Absolutes Alkoholverbot gilt für:
- Fahranfängerinnen und Fahranfänger bis 21 Jahre
- Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit (unabhängig vom Alter)
- Bus- und Taxifahrende sowie Gefahrgutfahrende (gewerblicher Personen- oder Gütertransport)
Strafen bei Verstoß von Fahrenden unter 21 Jahren:
- 250 Euro Bußgeld
- 1 Punkt in Flensburg
Strafen bei Verstoß in der Probezeit:
- evtl. Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar
- Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
Strafen bei Verstoß für gewerbliche Fahrende:
- Geldbußen bis zu 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro
0,3 Promille
Relative Fahruntüchtigkeit
- Bereits ab 0,3 Promille wird diese strafrechtlich geahndet, wenn Ausfallerscheinungen auftreten.
Keine Auffälligkeiten
- keine Strafe (solange keine weiteren Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen).
Mit Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinienfahren, Unfallverursachung):
- gilt als Straftat (Gefährdung des Straßenverkehrs)
- Meist wird die Fahrerlaubnis zumindest vorläufig entzogen, für mindestens 6 Monate möglich.
- Geld- oder Freiheitsstrafen
- 3 Punkte in Flensburg
0,5 Promille
Ordnungswidrigkeit:
- Wenn die fahrende Person mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine weiteren Auffälligkeiten zeigt.
Strafen und Folgen
- Erstverstoß: 500 Euro Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
- Zweitverstoß: 1.000 Euro Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg, 3 Monate Fahrverbot
- Jeder weitere Verstoß: 1.500 Euro Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg, 3 Monate Fahrverbot
- Je nach Fall können laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) sogar Geldbußen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
- Hinweis: Kommt es zu einem Unfall, gilt dies als Straftat mit weiterreichenden Konsequenzen (Führerscheinentzug, ggf. Freiheitsstrafe).
1,1 Promille
Absolute Fahruntüchtigkeit
- Ab diesem Wert gilt man als absolut fahruntüchtig – unabhängig von tatsächlichen Ausfallerscheinungen. Es handelt sich immer um eine Straftat.
Strafen und Folgen
- Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate bis zu 5 Jahre oder sogar dauerhaft
- Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- 3 Punkte in Flensburg
- MPU: In einigen Fällen (z. B. bei Ausfallerscheinungen) und Bundesländern kann direkt eine MPU angeordnet werden.
1,6 Promille
Zwingende MPU
- Ab diesem Wert ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zwingend vorgeschrieben, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird.
Strafen und Folgen
- Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate bis zu 5 Jahre oder sogar dauerhaft
- Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- 3 Punkte in Flensburg
- MPU ist erforderlich
- Hinweis: Eine MPU ist auch bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss (auch bei geringeren Promillewerten) vorgeschrieben.

Welche Regeln gelten für Fahranfängerinnen und Fahranfänger?
Wer in der Probezeit ist und ein Fahrzeug führt, darf nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke stehen. Auch für Fahranfängerinnen und Fahranfänger unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wenn sich eine Fahrerin oder ein Fahrer darüber hinwegsetzt, droht neben Bußgeldern und einem Punkt in Flensburg eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Außerdem kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.
Den Alkoholabbau beschleunigen?
Sport machen, kalt duschen, frische Luft schnappen, Kaffee trinken: „Oft besteht der Irrglaube, dass man den Abbauprozess im Körper durch bestimmte Maßnahmen künstlich beschleunigen kann“, sagt Referent Schmidt. Doch das sei ein Mythos. Aktivitäten dieser Art würden „nicht ‚nüchtern‘ machen“. Auch wenn Geschlecht, Körpergewicht, Alter, Ernährung, Medikamente und vieles mehr den Alkoholabbau beeinflussen – der Promillewert verringert sich weitgehend linear. Restalkohol lässt sich nur durch ein Mittel loswerden: Zeit.
Daniel Schmidt
Aufklärung ist alles
Claudia Hammer von der Deutschen Weinakademie bildet unter anderem Winzerinnen und Winzer sowie Weintechnologinnen und Weintechnologen aus. Damit gehe eine große Verantwortung einher. „Wir haben die Pflicht, sie über die Wirkung von Alkohol aufzuklären“
Und damit alle sicher ankommen – ob mit dem Traktor auf einem Weingut, im Pkw, mit dem Rad, E-Scooter oder zu Fuß im Straßenverkehr unterwegs – ist ganz klar: Wer fährt, trinkt nicht!

Ähnlich sieht es Daniel Schmidt. Mehr noch: „Eine gezielte Aufklärung über die Gefahren kann dazu führen, dass sich Verkehrsteilnehmende bereits im Vorhinein Gedanken darüber machen, wie sie am Ende des Abends nach Hause kommen und alternative Beförderungsmöglichkeiten wie den öffentlichen Nahverkehr, ein Taxi oder eine Fahrgemeinschaft wählen, anstatt in Versuchung zu geraten, selbst zu fahren.“
Daher lautet unsere Devise: „Don’t Drink and Drive“.
Bilder: Shutterstock


